Der Domainbeirat berät den Stiftungsvorstand bei Grundsatzfragen der Gestaltung der Internet-Domainvergabe entsprechend Artikel 12 der Stiftungsurkunde der Internet Privatstiftung Austria.
1. Mitglieder des Domainbeirats werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Stiftungsvorstands bestellt. Die Mitglieder sollen einem repräsentativen Querschnitt der österreichischen Internet-Community entsprechen, wobei auch internationale Experten zuzuziehen sind. Zusätzlich kann der Domainbeirat Experten zu den Sitzungen einladen.
2. Die Funktionsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederbestellung ist möglich.
3. Die Bestellung eines Mitglieds erfolgt als Person. Das Stimmrecht ist durch Mitteilung an den Vorsitzenden an andere Mitglieder des Domainbeirats delegierbar.
1. Der Domainbeirat wählt aus dem Kreise seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Domainbeirats. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Zu den Obliegenheiten des Vorsitzenden, und des Stellvertretenden Vorsitzenden bei Verhinderung des Vorsitzenden, zählen:
a) Einberufung von Sitzungen
b) Vorschlag der Tagesordnung
c) Vorsitz ĂĽber die Sitzungen
d) Zulassung von Auskunftspersonen
e) Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erstellung von Communiques und Protokollen
f) Vertretung des Domainbeirats gegenĂĽber der Stiftung
1. Der Domainbeirat hält jährlich in der Regel 2 Sitzungen, jedoch mindestens 1 Sitzung ab.
2. Die Einladung und Vorschlag der Tagesordnung kann auch per E-Mail erfolgen, eine Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen ist anzustreben.
3. Jedes Mitglied des Domainbeirats kann Punkte fĂĽr die Tagesordnung vorschlagen.
4. Mindestens zwei Mitglieder des Domainbeirates können selbständig die Einberufung einer Sitzung beim Vorsitzenden verlangen.
5. Der Stiftungsvorstand, der Stiftungsrat und die Geschäftsführung der nic.at GmbH haben das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
1. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Domainbeirats erforderlich. Präsenz per Telekommunikation gilt als Anwesenheit.
2. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist zulässig.
3. Über die Sitzungen und Versammlungen des Domainbeirats sind Protokolle, die mindestens die Namen der anwesenden Beiratsmitglieder, der delegierten Stimmen, die gefassten Beschlüsse und, sofern diese nicht einstimmig erfolgen, die Stimmenverhältnisse zu enthalten haben und Communiques, die die wesentlichen Punkte der erfolgten Sitzungen zusammenfassen, zu erstellen.
4. Ăśberstimmte Beiratsmitglieder haben das Recht, ihre abweichende Auffassung selbst, schriftlich, zwecks Anschluss an das Protokoll, festzuhalten.
5. Der Entwurf des Protokolls ist binnen einer Woche vom Vorsitzenden allen Beiratsmitgliedern elektronisch zu übermitteln, diese können Einsprüche binnen 14 Tagen beim Vorsitzenden erheben, andernfalls gilt es als genehmigt.
6. Die genehmigten Protokolle und allenfalls im Umlaufwege gefasste BeschlĂĽsse des Domainbeirats sind dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat zur Kenntnis zu bringen.
7. BeschlĂĽsse des Domainbeirats sind Empfehlungen an den Stiftungsvorstand.
8. Beschlüsse des Domainbeirats und genehmigte Communiques sind öffentlich und werden in geeigneter Form elektronisch publiziert, sofern der Domainbeirat im Einzelfall nichts anderes beschließt.
Änderungen dieser Geschäftsordnung durch Beschluss des Domainbeirats sind nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Domainbeirats und mit Zweidrittelmehrheit aller Stimmen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Stiftungsrat, möglich.
Mitgliedern des Domainbeirates und zu den Sitzungen eingeladenen Experten werden im Rahmen dieser Tätigkeit vertrauliche Informationen betreffend die IPA und deren Tochterfirmen zugänglich. Als vertraulich gelten alle Informationen, soweit diese nicht in den genehmigten und veröffentlichten Sitzungs-Communiques enthalten sind. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich für die Arbeit als Beiratsmitglied genutzt werden, sofern dazu kein anderslautender schriftlicher Beschluss des Domainbeirates vorliegt.
Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist der Stiftungsrat berechtigt, das betreffende Domainbeiratsmitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Domainbeirat auszuschließen. Dies gilt auch für den Fall rufschädigenden Verhaltens. IPA behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung oder wegen rufschädigenden Verhaltens ausdrücklich vor.
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer einstimmigen Genehmigung durch den Domainbeirat mit der Genehmigung des Stiftungsrats sofort in Kraft. Alle Mitglieder des Domainbeirats unterfertigen zur Bestätigung der Kenntnisnahme ein Exemplar dieser Geschäftsordnung.
Wird ein Mitglied des Domainbeirats neu bestellt, so ist diesem die jeweils gültige Geschäftsordnung sofort zur Kenntnis zu bringen.
Der Vorsitzende des Domainbeirats
Genehmigt:
mit Beschluss des Domainbeirats am 24. Oktober 2019, genehmigt durch den Stiftungsrat am 4. Dezember 2019